Scherer & Bühler AG - Weinkultur in Reinkultur

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unverbindlichkeit von Offerten
Diese Preisliste ersetzt alle früheren Angebote. Verfügbarkeit, Preis und Jahrgangsänderungen vorbehalten
Jede Offerte ist freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.2 Preise, Zahlungsbedingungen, Mehrwertsteuer
Die in den Offerten und Preislisten genannten Preise sind immer Tagespreise. Sie basieren auf den jeweiligen im In- und Ausland gültigen Tarifen und fiskalischen Belastungen. Alle Erhöhungen dieser Kostenelemente, inbegriffen Änderungen der Exportpreise, Wechselkurse usw. gehen zu Lasten des Käufers.
Diese Bestimmung gilt auch für Rahmenverträge (Abschlüsse), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innert 30 Tagen, ohne jeglichen Abzug zu begleichen.
Zahlt der Kunde den Kaufpreis, vorbehältlich einer anderen Absprache, nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, gerät er in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung verzinslich. Scherer & Bühler AG behält sich die gesetzlichen Behelfe und insbesondere den Rücktritt vom Vertrag vor.
Alle Preisangaben in unseren Offerten und Verträgen verstehen sich per Einheit, franko Domizil und exklusive MWST.

1.3 Rahmenverträge (Abschlüsse)
Bei Rahmenverträgen (Abschlüssen) hat, sofern keine Abnahmefrist vereinbart wurde, der Abruf innert eines Jahres nach Datum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Scherer & Bühler AG behält sich nach Ablauf dieses Jahres Preiserhöhungen sowie die Erhebung von Lagerungskosten namentlich dann vor, falls andere Preise als Tagespreise vereinbart wurden. Es ist der Scherer & Bühler AG vorbehältlich einer anderen Vereinbarung freigestellt, die ganze Bestellung auf einmal herzustellen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden steht es Scherer & Bühler AG frei, auf Restlieferungen zu verzichten oder die Abnahme der Restmengen gegen Sicherstellung zu verlangen.
Die bestätigten Abschlüsse gehen bei Firmenübernahme oder Fusion auf den Rechtsnachfolger über.

1.4 Vorbehalt von Bewilligungen; höhere Gewalt und besondere Ereignisse
Die Erfüllung eines Vertrages wird von der Erteilung der Export- und Importbewilligung abhängig gemacht.
Höhere Gewalt und besondere Ereignisse befreien Scherer & Bühler AG entsprechend deren Einflüssen von den Verbindlichkeiten in bezug auf Lieferung und Preise bzw. berechtigen Scherer & Bühler AG zu entspechenden nachträglichen Anpassungen des Vertrages während seiner Laufzeit. Unter höherer Gewalt und besonderen Ereignissen sind beispielsweise zu verstehen: Streik, einschneidende behördliche Massnahmen, Feuersbrunst, Krieg, Sabotage usw. bei uns oder bei unseren Lieferanten für Wein, Hilfsmaterial, Energie usw., Importsperren, Nichteinbringlichkeit der Ware, sowie wenn eine Lieferung aus irgendeinem Grunde, der ausserhalb unseres Machtbereiches liegt, nicht ausgeführt werden kann.

1.5 Eigentumsvorbehalt
Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum der Scherer & Bühler AG, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber der Scherer & Bühler AG, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann Scherer & Bühler AG alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen der Scherer & Bühler AG mitzuwirken, die diese zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen will. Scherer & Bühler AG ist gegebenenfalls berechtigt, die Eintragung im Register für Eigentumsvorbehalte zu veranlassen.

2.Transport und Lieferung
2.1 Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung. Wegen verspäteter Lieferung kann kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Grobes Verschulden der Scherer & Bühler AG bleibt vorbehalten. Verspätete Lieferung begründet selbst bei Verabredung eines bestimmten Liefertermins kein Recht auf Verzicht auf Lieferung.

2.2 Transportrisiken
Die Ware reist, auch bei Franko- oder Camionlieferungen, auf Gefahr und Risiko des Kunden. Vorbehalten bleibt das Regressrecht des Kunden gegenüber dem Transporteur.

2.3 Offenweinlieferungen ab Schweizer Lager
Unsere Transportfässer werden nur für den Transport zum Bestimmungsort unseres Abnehmers kostenfrei geliehen. Sie sind spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware gespült und verschlossen an den Abgangsort zu retournieren. Bei Zufuhr per Lastwagen werden im Falle sofortiger Entleerung die gespülten Gebinde vom Camionneur kostenfrei zurückgenommen. Andernfalls sind die Fässer für uns kostenfrei zu retournieren.
Die Fakturierung erfolgt auf Basis der amtlichen Eichung. Bei LKW-Lieferungen dient der geeichte Hektoliter-Inhalt des Behälters zur Rechnungsstellung.

2.4 Offenweinlieferungen direkt ab Produktionsort
Für die Rechnung ist das Bahnamtliche Ankunftsgewicht massgebend. Der Empfänger hat dessen Feststellung durch die Bahnorgane zu veranlassen. Die Reservoirwagen sind unverzüglich zu entleeren und auszuspülen. Die Ausläufe und Deckel sind zu verschliessen. Die Weiterleitung der Kesselwagen wird durch die Scherer & Bühler AG disponiert.
Für Strassentransporte ist das zollamtliche Gewicht massgebend. Die Camions sind nach Ankunft sofort zu entladen.

2.5 Mehrweggebinde
Durch die Scherer & Bühler AG verrechnete Mehrweggebinde (Flaschen, Paletten, KEG usw.) bleiben bis zur Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Scherer & Bühler AG. Retouren werden, falls gut erhalten, zu den jeweils gültigen Bedingungen und Preisen gutgeschrieben. Nichtkonformes Glas wird ausgeschieden und nicht gutgeschrieben. Vorzeitige Abzüge bei der Bezahlung der Fakturen sind daher nicht gestattet. Die Rücknahme von Gebinde erfolgt im Rahmen von Neulieferungen durch unsere Logistik kostenlos. Retourfrachten per Bahn oder durch Dritte gehen zu Lasten des Versenders.
Unsere Preise verstehen sich ohne Depot.
Depot:

100cl  Fr. -.30 Paletten Fr.   12.--
50cl Fr. -.30 Container  20l Fr. 100.--
20cl Fr. -.30    

 

2.6 Etiketten für Offenweine
Unsere Etiketten dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung und nur für unsere vom Kunden unverändert weitergegebenen Weine verwendet werden.

2.7 Mindestmengen und Abholvergütungen
Für Lieferungen unter 180 Einheiten oder CHF 1'000.- wird ein Zuschlag von CHF 30.- erhoben.

Es werden folgende Abholvergütungen gutgeschrieben:

100cl  Fr. -.09 Magnum Fr. -.10
75cl Fr. -.05 Jéroboam Fr. -.20
50cl Fr. -.05 Vinibox 3lt Fr. -.25
20cl Fr. -.02 Vinibox 10lt Fr. -.72

Offenwein / CHF -.30 pro Liter

Container / CHF 1.20

2.8 Tourenplan

Montag: Luzern, Engelberg
Dienstag: Westschweiz bis Lausanne, Ostschweiz, Wallis
Mittwoch: Zürich, Aarau, Graubünden
Donnerstag: Bern, Basel, Seeland, Jura, Tessin
Freitag: Westschweiz (inkl. Genf)

 

3. Mängel und Beanstandungen
3.1 Beanstandungen
Reklamationen irgendwelcher Art sind sofort, spätestens aber innert 5 Tagen nach Erhalt der Ware anzubringen.
Unsere Weine sind naturrein und entsprechen den im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gültigen gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle von Beschädigungen oder ausserordentlichem Manko ist der Käufer gehalten, vom Transporteur den Tatbestand aufnehmen zu lassen.

3.2 Rücknahme beanstandeter Flaschen
Beanstandete Weine werden bei Rückgabe mit Gutschrift vergütet. Diese Weine können höchstens innert 12 Monaten ab Lieferdatum ersetzt werden.

3.3 Ausschluss der Haftung für Mängelfolgeschäden
Der Kunde hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, entgangenen Gewinn sowie andere mittel- oder unmittelbaren Schäden.

4. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Scherer & Bühler AG ist in jedem Falle ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar.
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich den Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Abkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs.
Für sämtliche Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Scherer & Bühler AG in Meggen zuständig.

April 2004 Scherer & Bühler AG